Ersatzversorgung Gas: Immer abgesichert

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Die Ersatzversorgung mit Gas ist eine Leistung des örtlichen Grundversorgers. Haushaltskunden gelangen grundsätzlich aus zwei Gründen automatisch in die Ersatzversorgung:

  • Ihr gegenwärtiger alternativer Lieferant (nicht der Grundversorger) kann oder darf nicht mehr liefern. Er könnte insolvent sein oder auch das Recht zur Netznutzung verloren haben.
  • Ein alternativer Lieferant stellt nicht pünktlich den Vertrag um. So etwas passiert beispielsweise bei einem Umzug.

Der Wechsel in die Ersatzversorgung ist ein technischer Automatismus. Es findet daher immer eine unterbrechungsfreie Gasversorgung statt. Die Verbraucher müssen vom Grundversorger umgehend darüber informiert werden, dass sie vorübergehend – längstens für drei Monate – in der meistens recht teuren Ersatzversorgung gelandet sind.

Was bedeutet die „Ersatzversorgung“ mit Gas?

Die Ersatzversorgung mit Gas stellt der Grundversorger immer dann bereit, wenn der aktuelle Gasverbrauch eines Kunden nicht einem bestimmten Lieferanten oder Liefervertrag zuzuordnen ist. Technisch kommt das Gas vom Grundversorger, der meistens ein städtischer Betrieb ist. Die alternativen, in der Regel deutlich preisgünstigeren Anbieter schließen ihrerseits mit dem Grundversorger und mit ihren Kunden Bezugs- und Lieferverträge ab.

Sollte der Gasbezug eines Kunden nicht mehr mit so einem Liefervertrag kompatibel sein, läuft der Gasbezug weiter, aber abrechnungstechnisch handelt es sich dann um die Ersatzversorgung des Grundversorgers. Diese ist eine gesetzlich vorgeschriebene Notversorgung, damit in keinem Haushalt oder Betrieb plötzlich wegen unklarer Abrechnung oder Lieferzuordnung das Gas ausfällt.

Die entsprechenden Szenarien wurden oben schon genannt: Ein alternativer Energielieferant könnte unter anderem das Recht auf eine Nutzung des Gasnetzes verlieren, weil er fällige Netzentgelte nicht gezahlt hat. Er könnte seinen Bezug vom Grundversorger nicht pünktlich bezahlt haben oder den Gasvertrag mit seinem Kunden nach einer Neuanmeldung etwa beim Umzug nicht rechtzeitig eingerichtet beziehungsweise umgestellt haben.

Garantiert unterbrechungsfreie Versorgung

Die Ersatzversorgung dient der garantiert unterbrechungsfreien Versorgung. Unabhängig von wirtschaftlichen oder technischen Schwierigkeiten eines alternativen Gasanbieters, von denen die Kunden zunächst gar nichts wissen, wird die Belieferung stets nahtlos im Rahmen der Ersatzversorgung durch den Grundversorger übernommen. Einen Anspruch auf diese Leistung haben grundsätzlich alle Letztverbraucher, also nicht nur Haushaltskunden, sondern auch Gewerbetreibende und sogar Industriebetriebe, sofern sie Gas für den Eigenverbrauch im Niederdruck beziehen.

Beginn und Regeln der Ersatzversorgung

Der Grundversorger stellt automatisch auf Ersatzversorgung um, sobald der Netzbetreiber die Abnahmestelle des Kunden einer Ersatzversorgung zuordnet. Dieser Vorgang ist technisch geregelt. Falls der Netzbetreiber seinerseits dem alternativen Lieferanten das Netznutzungsrecht entzogen hat, ist er verpflichtet, unverzüglich alle Anschlussnutzer dieses Lieferanten und zusätzlich den Grundversorger darüber zu informieren. Die Anschlussnutzer erhalten dabei einen Hinweis auf die Grund- und Ersatzversorgung (§§ 36, 38 EnWG [Energiewirtschaftsgesetz]).

Diese Informationspflicht schreibt der § 3 Absatz 2 NAV (Netzanschlussverordnung) vor. Maßgeblich ist für Kunden vor allem der § 38 EnWG, der die Ersatzversorgung regelt. Dort heißt es, dass Letztverbraucher, die Niederdruckgas beziehen, dieses im Rahmen der Ersatzversorgung vom Grundversorger erhalten, wenn ihr Bezug keiner bestimmten Lieferung beziehungsweise dem zur Lieferung gehörenden Vertrag zugeordnet werden kann. Der Grundversorger ist wiederum berechtigt, für diese Ersatzlieferung gesonderte Preise festzulegen. Er muss aber die erhöhten Beschaffungskosten gesondert ausweisen. Sie sind in der Regel etwas höher, weil der Grundversorger das nötige Gas kurzfristig beschaffen muss.

Er darf nicht willkürlich höhere Preise für die Ersatzversorgung festlegen, sondern muss sich am Spotmarkt für die kurzfristige Beschaffung orientieren. Da sich die kurzfristigen Spotpreise schnell ändern können, darf der Grundversorger die Preise der Ersatzversorgung zweimal monatlich immer zum 1. und 15. anpassen. Darüber muss er auf seiner Internetseite informieren. Er ist nicht verpflichtet, jeden Kunden individuell auf die Preisänderung aufmerksam zu machen. Auf der Internetseite ist er auch zur Transparenz verpflichtet. Er muss die Ersatzversorgungspreise für die letzten sechs Monate kommunizieren.

Die Ersatzversorgung darf längstens drei Monate dauern. Danach hat wahlweise der Kunde einen neuen alternativen Lieferanten gefunden oder wechselt automatisch in die meistens (gegenüber der Ersatzversorgung) preisgünstigere Grundversorgung. Der Grundversorger hat zudem das Recht, einen Abschlag für die Ersatzversorgung aufgrund einer Verbrauchsschätzung des betreffenden Kunden festzulegen. Ein gesonderter Vertragsabschluss ist für die Ersatzversorgung nicht nötig.

Ersatzversorgung: Preise und Vorschriften

Wie schon erwähnt ist Gas in der Ersatzversorgung in der Regel teurer als in der Grundversorgung, die an sich schon als teuer gilt. Es ist mit Abstand das teuerste Gas. Die Ersatzversorgung unterliegt den meisten, jedoch nicht allen Vorschriften der Grundversorgung. Abweichend dürfen beispielsweise in der Ersatzversorgung die Preise wie beschrieben häufiger als in der Grundversorgung geändert werden, nämlich zweimal monatlich. Hierfür muss der Grundversorger auch keine Frist einhalten.

Kunden der Ersatzversorgung müssen sich daher darauf einstellen, dass ihr Gas in der Ersatzversorgung schlagartig zum 1. und/oder 15. teurer wird. Es könnte natürlich auch billiger werden, wenn die Preise am Spotmarkt für die kurzfristige Beschaffung sinken. Weil der Grundversorger den Energieverbrauch des Kunden während der Ersatzversorgung schätzen darf, sollten betroffene Kunden unbedingt ihren Zähler ablesen, sobald sie vom Wechsel in die Ersatzversorgung erfahren. Den Zählerstand sollten sie dann dem Netzbetreiber mitteilen.

Eigene Kündigung der Ersatzversorgung

Kunden können die Ersatzversorgung jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen und zu einem alternativen Anbieter wechseln (§§ 38 EnWG und 3 GasGVV). Der Wechsel zu einem alternativen Lieferanten ist daher beim Wechsel in die Ersatzversorgung aufgrund des Ausfalls des gegenwärtigen Lieferanten unverzüglich zu empfehlen. Lediglich wenn ein Kunde in der Ersatzversorgung landet, weil sein Lieferant nach einem Umzug oder dem Vertragswechsel aus anderen Gründen den Vertrag nicht rechtzeitig umstellt, wäre ein nochmaliger Wechsel zu einem wiederum neuen Anbieter meistens wenig sinnvoll.

In der Regel belaufen sich solche Verzögerungen nur auf sehr wenige Tage, in denen dann die Ersatzversorgung greift, die auch automatisch mit dem Übergang zum eigentlich gebuchten Lieferanten endet. Solche Fälle sind überdies selten. Der weitaus häufigere Fall ist der Ausfall des alternativen Anbieters wegen einer Insolvenz oder (noch häufiger) wegen des ihm aberkannten Rechts der Netznutzung.

Typische Szenarien des Lieferantenausfalls

Die beiden typischsten Szenarien des Lieferantenausfalls wurden schon mehrfach erwähnt. Schauen wir sie uns noch etwas detaillierter an:

  1. Lieferant schlittert in die Insolvenz: Die Insolvenz des Lieferanten kann bedeuten, dass er seine Leistungen relativ abrupt beendet, das ist aber nicht zwingend. Er kann seine Kunden während laufender Sanierungsbemühungen weiter beliefern. Über die Insolvenz muss er die Kunden nicht unbedingt informieren. Falls die Sanierung nicht glückt, stellt er irgendwann die Lieferungen ein, die Kunden landen wie beschrieben automatisch in der Ersatzversorgung und werden unverzüglich von ihrem Netzbetreiber darüber informiert. Es kann sich lohnen, das wirtschaftliche Verhalten des eigenen Lieferanten zu beobachten, doch zwingend ist das nicht. Wer sich diese Mühe macht, sucht sich bei offenkundigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines Lieferanten vorausschauend einen neuen Anbieter, um nicht in der teuren Ersatzversorgung zu landen.
  2. Lieferant verliert das Recht zur Netznutzung: Dieser Vorgang passiert relativ abrupt, Kunden können sich darauf kaum vorbereiten. Sie landen dann zwangsweise in der Ersatzversorgung und sollten nach der Mitteilung des Netzbetreibers schnellstens nach einem neuen Anbieter suchen.

Kunden sollten in jedem Fall Ruhe bewahren, jedoch sofort gründlich auf Vergleichsportalen wie unserem nach dem für sie günstigsten Gasanbieter suchen. Dass sie plötzlich kein Gas mehr bekommen, ist auszuschließen: Dafür ist die Ersatzversorgung da.

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