Jahresabrechnung für Gas kommt nicht?

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Manchmal warten Sie auf die Jahresabrechnung für Ihr Gas. Für diese setzt der Gesetzgeber Fristen. Dennoch variiert der Zeitpunkt der Gasabrechnung zwischen einzelnen Anbietern. Zu einer einheitlichen Rechnungsstellung sind sie nämlich nicht verpflichtet. Allerdings ist es sehr ärgerlich, wenn Sie allzu lange warten müssen und wenn der Zeitpunkt der diesjährigen Abrechnung stark von demjenigen im Vorjahr abweicht. Sollten Sie deswegen sehr unzufrieden mit Ihrem aktuellen Anbieter sein, suchen Sie sich in unserem Vergleichsrechner einen neuen Gasversorger.
Es gibt eine Rechtsgrundlage für die genannten Fristen, die alle Energieanbieter betrifft, also neben dem Gas auch diejenigen für Strom und Fernwärme. Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) regelt in seinem § 40c die Fälligkeit der betreffenden Rechnungen. Der Absatz 2 lautet sinngemäß: Die Energielieferanten haben die Pflicht, dem Endverbraucher die Jahresrechnung spätestens zum Ende der sechsten Woche zuzustellen, nachdem das Lieferverhältnis beendet ist. Bei monatlicher Abrechnung (Abschlagszahlung) verkürzt sich diese Frist auf drei Wochen. Das Ende des Lieferverhältnisses ist das Ende des Lieferjahres, wenn Ihr Vertrag für ein Jahr abgeschlossen wurde. Das gilt auch, wenn er sich ohne Kündigung danach stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.
Erhalten Sie nach einem Wechsel Ihres Gasanbieters vom vorherigen Versorger keine Jahresabrechnung, dann ist das besonders ärgerlich. Schließlich haben Sie dieses Geschäftsverhältnis beendet und möchten nun sichergehen, dass alles seine Ordnung hat. Die längstens sechswöchige Frist gilt aber auch in diesem Fall. Bestehen Sie also darauf, auch wenn Ihr Druckmittel, künftige Abschlagszahlungen auszusetzen, nun nichts mehr fruchtet.
Nein. Die Energieanbieter legen das Lieferjahr und die Zeitintervalle der Abrechnung selbst fest. Das Lieferjahr kann zu einem beliebigen Zeitpunkt beginnen. Bei einigen Versorgern ist es das Kalenderjahr vom 01.01. bis zum 31.12., weshalb die Jahresabrechnung spätestens Mitte Februar bei Ihnen ankommen müsste. Andere Anbieter legen ein eigenes Wirtschaftsjahr fest. Häufig beginnt auch das Lieferjahr zum Zeitpunkt Ihres Vertragsabschlusses. Die Jahresabrechnung wird dann ein Jahr nach dem Abschluss dieses Vertrages gestellt. Für die Zeitintervalle der Abschlagszahlungen ist ein monatlicher, vierteljährlicher oder maximal halbjährlicher Turnus vorgeschrieben. Die gesamte Abrechnungsperiode darf maximal ein Jahr betragen. Wann Ihr Lieferjahr beginnt und endet, sehen Sie in Ihrem Gasvertrag. Es sollten sich dort auch Angaben zur Fälligkeit der Jahresabrechnung finden.
Es gibt sehr wenige Gasanbieter, die ihre Kunden dazu verpflichten, den Gaszähler selbst abzulesen. Falls nun der Kunde die Ablesung versäumt, könnte der Versorger aus diesem Grund die Jahresabrechnung nicht zuschicken. Das ist aber nicht rechtens. Bei fehlendem Zählerstand ist er dazu verpflichtet, den Kunden zunächst an die Ablesung zu erinnern und ansonsten den Verbrauch zu schätzen. Entfallen darf die Jahresabrechnung auch aus so einem Grund nicht.
Die meisten Menschen wissen nicht genau, wann sie die Jahresabrechnungen ihrer Energielieferanten erhalten. Es stellt sich irgendwann ein ungutes Gefühl ein, wenn so eine Abrechnung ausbleibt. Nehmen Sie dann zunächst Ihren Liefervertrag zur Hand und ermitteln Sie, wann die Rechnung spätestens fällig wäre. Sie können sich auch am Datum der letzten Jahresabrechnung orientieren. Wenn dieses bereits um vier Wochen oder mehr überschritten wurde, liegt ein Versäumnis vor. Erinnern Sie Ihren Anbieter zunächst formlos und höflich an die ausstehende Jahresabrechnung. Sollte das nicht helfen, drohen Sie mit einem Stopp der Abschlagszahlung. Das wirkt immer.
Dazu haben wir hier ein kostenloses Musterschreiben für Sie vorbereitet:
Je nach dem Turnus Ihrer Abschlagszahlungen ist die Jahresabrechnung drei bis sechs Wochen nach dem Ende Ihres Lieferjahres fällig.
Mahnen Sie diese zunächst höflich an. Sie haben das Druckmittel, Ihre Abschlagszahlung zu stoppen, wenn Sie keine Jahresabrechnung erhalten.
Meistens handelt es sich um ein Versehen. Es könnten aber auch ernsthafte Schwierigkeiten beim Versorger dahinterstecken.
Nein, keinesfalls. Sie haben einen Rechtsanspruch darauf. Suchen Sie sich bei solchen Versäumnissen in unserem Vergleichsrechner einen neuen, zuverlässigen Gasanbieter.